ErwGr. 21

REG_2011_432 · zur Verweigerung der Zulassung bestimmter anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern

Die gesundheitsbezogenen Angaben im Hinblick auf die Wirkung von Yestimun® sowie Kernöl aus schwarzen Johannisbeeren (Ribes nigrum), Fischöl, Lycopen aus dem Extrakt von Tomaten (Lycopersicon esculentum), Vitamin C und Vitamin E entsprechen solchen Angaben nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weshalb für sie die in Artikel 28 Absatz 5 der genannten Verordnung festgelegte Übergangsfrist gilt. Da die Behörde zu dem Schluss kam, dass zwischen den Lebensmitteln und den angegebenen Wirkungen keine Verbindung im Hinblick auf Ursache und Wirkung hergestellt werden konnte, genügen die beiden Angaben nicht der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, weshalb die in diesem Artikel genannte Übergangsfrist nicht auf sie angewendet werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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