Art. 8 – Einstellung von Untersuchung und Verfahren ohne Maßnahmen

REG_2011_511 · zur Umsetzung der bilateralen Schutzklausel des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Korea

(1)Ergibt sich aus der endgültigen Sachaufklärung, dass die Voraussetzungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht erfüllt sind, so beschließt die Kommission die Beendigung der Untersuchung und des Verfahrens gemäß dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Prüfverfahren.
(2)Die Kommission veröffentlicht unter Berücksichtigung des Schutzes vertraulicher Informationen im Sinne des Artikels 12 einen Bericht über ihre Feststellungen und begründet darin die Schlussfolgerungen in allen relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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