Art. 36b – Zwangsgelder

REG_2011_513 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

(1)Der Rat der Aufseher der ESMA erlegt per Beschluss ein Zwangsgeld auf, um a) eine Ratingagentur zur Beendigung eines Verstoßes im Sinne eines gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d gefassten Beschlusses zu verpflichten; b) eine in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person zur Erteilung einer vollständigen Auskunft zu verpflichten, die per Beschluss nach Artikel 23b angefordert wurde; c) eine in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person zur Einwilligung in eine Untersuchung zu verpflichten, um insbesondere vollständige Unterlagen, Daten, Verfahren und sonstiges angefordertes Material vorzulegen und sonstige Informationen, die im Rahmen einer mit Beschluss gemäß Artikel 23c angeordneten Untersuchung beigebracht wurden, zu vervollständigen und zu korrigieren; d) eine in Artikel 23b Absatz 1 genannte Person zur Duldung einer Prüfung vor Ort zu verpflichten, die mit Beschluss gemäß Artikel 23d angeordnet wurde.
(2)Ein Zwangsgeld muss wirksam und verhältnismäßig sein. Das Zwangsgeld wird für jeden Tag bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ratingagentur oder die betreffende Person dem jeweiligen in Absatz 1 genannten Beschluss nachkommt, auferlegt.
(3)Unbeschadet des Absatzes 2 beträgt das Zwangsgeld 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr bzw. bei natürlichen Personen 2 % des durchschnittlichen Tageseinkommens im letzten Kalenderjahr. Es wird ab dem im Beschluss über die Verhängung des Zwangsgelds festgelegten Termin berechnet.
(4)Ein Zwangsgeld kann für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ab der Bekanntgabe des Beschlusses der ESMA verhängt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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