ErwGr. 25

REG_2011_513 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen

Im Falle eines Verstoßes einer Ratingagentur gegen die Bestimmungen sollte die ESMA befugt sein, eine Reihe von Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, wie — einschließlich, aber nicht nur — die Aufforderung an die Ratingagentur, den Verstoß zu beenden, die Verwendung der Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke auszusetzen, der Ratingagentur vorübergehend die Abgabe von Ratings zu untersagen und — als letztes Mittel — ihre Registrierung zu widerrufen, wenn sie schwerwiegend oder wiederholt gegen die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 verstoßen hat. Die Aufsichtsmaßnahmen sollten von der ESMA angewandt werden, wobei der Wesensart und der Schwere des Verstoßes Rechnung getragen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet werden sollte. Bevor die ESMA über Aufsichtsmaßnahmen beschließt, sollte sie den Personen, gegen die Verfahren eingeleitet worden sind, Gelegenheit zur Anhörung geben, um deren Verteidigungsrechte zu wahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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