REG_2011_513 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen
Die Transparenz der Informationen, die der Emittent eines Finanzinstruments, für das ein Rating abgegeben wird, der Ratingagentur gewährt, könnte einen großen potenziellen zusätzlichen Nutzen für das Funktionieren des Binnenmarkts und den Anlegerschutz bieten. Deshalb sollte geprüft werden, wie man die Transparenz der Informationen, die den Ratings aller Finanzinstrumente zugrunde liegen, am besten ausweitet. Erstens würde die Offenlegung dieser Informationen gegenüber anderen registrierten oder zertifizierten Ratingagenturen wahrscheinlich den Wettbewerb zwischen den Ratingagenturen stärken, da dies insbesondere zu einer steigenden Anzahl unbeauftragter Ratings führen würde. Die Abgabe solcher unbeauftragter Ratings sollte die Verwendung von mehr als einem Rating pro Finanzinstrument fördern. Dies wird wahrscheinlich auch mögliche Interessenkonflikte, insbesondere aufgrund des „Modells des zahlenden Emittenten“, vermeiden helfen und dürfte die Qualität der Ratings erhöhen. Zweitens könnte die Offenlegung dieser Informationen gegenüber dem gesamten Markt auch die Fähigkeit der Anleger erhöhen, ihre eigenen Risikoanalysen anzustellen, indem sie ihre gebotene Sorgfalt auf diese zusätzlichen Informationen stützen. Eine solche Offenlegung könnte dazu führen, dass man sich weniger auf die von Ratingagenturen abgegebenen Ratings verlässt. Um diese grundlegenden Ziele zu erreichen, sollte die Kommission diese Fragen noch eingehender analysieren, indem sie den geeigneten Umfang dieser Verpflichtung zur Offenlegung unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf lokale Verbriefungsmärkte, des weiteren Dialogs mit interessierten Kreisen, der Überwachung der Entwicklungen des Marktes und der Regulierung sowie der Erfahrung anderer Länder weiter prüft. Die Kommission sollte unter Berücksichtigung dieser Bewertung geeignete Gesetzgebungsvorschläge vorlegen. Die Bewertung durch die Kommission und deren Vorschläge sollten die Festlegung neuer Transparenzpflichten in einer Weise ermöglichen, die am besten dazu geeignet ist, das Interesse der Öffentlichkeit zu befriedigen, und die am besten mit dem Anlegerschutz vereinbar ist.
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