ErwGr. 8

REG_2011_524 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Biphenyl, Deltamethrin, Ethofumesat, Isopyrazam, Propiconazol, Pymetrozin, Pyrimethanil und Tebuconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Biphenyl empfahl die Behörde, nur die Rückstandshöchstgehalte zu erhöhen, für die anhand von Daten eine Notwendigkeit nachgewiesen wurde. Außerdem sei es möglicherweise aufgrund analytischer Probleme in einigen Fällen nicht möglich, den geltenden Rückstandshöchstgehalt durchzusetzen; sie schlug deshalb vor, dass die untere analytische Bestimmungsgrenze für diese Kulturen angehoben werden könnte. Dies wurde durch Angaben des EU-Referenzlabors bestätigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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