ErwGr. 5

REG_2011_550 · über Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendung internationaler Gutschriften aus Industriegasprojekten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Um die Erderwärmung auf unter 2 °C zu halten, sollten die Verpflichtungen der Industriestaaten nach Auffassung der EU durch geeignete Klimaschutzmaßnahmen der Entwicklungsländer und insbesondere der wirtschaftlich fortgeschritteneren Entwicklungsländer ergänzt werden. Gleichzeitig sollte schrittweise ein weitreichender internationaler CO2-Markt entwickelt werden, der dazu beitragen kann, Emissionen weltweit effizient zu verringern und der internationale Gutschriften für Emissionsreduktionen generiert, die über eine Benchmark hinaus erzielt werden, die unterhalb der Emissionen liegt, die für den Fall der Nichtdurchführung von Minderungsmaßnahmen prognostiziert werden. Dazu sind angemessene Klimaschutzmaßnahmen seitens der Entwicklungsländer erforderlich. Während am wenigsten entwickelte Länder stärker in den CDM eingebunden werden müssen, sollten wirtschaftlich fortgeschrittenere Entwicklungsländer nach und nach an den sektoralen Marktmechanismen und letztlich an Emissionshandelssystemen mit Obergrenzen (cap-and-trade) (4) beteiligt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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