Art. 2

REG_2011_559 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Captan, Carbendazim, Cyromazin, Ethephon, Fenamiphos, Thiophanat-methyl, Triasulfuron und Triticonazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Erzeugnisse, die vor dem 1. Januar 2012 hergestellt wurden, gilt im Hinblick auf die in der nachstehenden Liste aufgeführten Wirkstoffe und Erzeugnisse weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung:
a)Captan: Stangensellerie, Spinat und Petersilie;
b)Carbendazim und Thiophanat-methyl: Gefrorene, in Dosen oder anderweitig konservierte und verarbeitete Erzeugnisse aus Grapefruit, Orangen und Tomaten/Paradeisern;
c)Fenamiphos: Fruchtgemüse, Bananen, Ölsamen und Rosenkohl.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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