Art. 22 – Fischerei auf Antarktischen Krill in der Fangsaison 2011/2012

REG_2011_57 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)

(1)In der Fangsaison 2011/2012 dürfen nur Mitgliedstaaten, die der CCAMLR-Kommission angehören, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill (Euphausia superba) fischen. Beabsichtigt ein solcher Mitgliedstaat, im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill zu fischen, so teilt er dem CCAMLR-Sekretariat, gemäß Artikel 5a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004, und der Kommission, und auf jeden Fall spätestens am 1. Juni 2011 Folgendes mit: a) seine Absicht, Antarktischen Krill zu fischen, wobei er das Format gemäß Anhang V Teil C verwendet; b) die Netzkonstruktion(en) unter Verwendung des Formats in Anhang V Teil D.
(2)Die Ankündigung gemäß Absatz 1 dieses Artikels enthält für jedes Schiff, dem der Mitgliedstaat die Genehmigung zur Fischerei auf Antarktischen Krill erteilen will, die in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 genannten Angaben.
(3)Die Mitgliedstaaten, die im CCAMLR-Übereinkommensbereich Antarktischen Krill fischen wollen, übermitteln nur Angaben zu fangberechtigten Schiffen, die zum Zeitpunkt der Notifizierung ihre Flagge führen.
(4)Die Mitgliedstaaten sind befugt, die Teilnahme eines anderen als des dem CCAMLR-Sekretariat gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels notifizierten Schiffes an der Fischerei auf Antarktischen Krill zu genehmigen, wenn das fangberechtigte Schiff aus legitimen betrieblichen Gründen oder wegen höherer Gewalt die Fischerei auf Antarktischen Krill nicht ausüben kann. Unter diesen Umständen informiert der betreffende Mitgliedstaat das CCAMLR-Sekretariat und die Kommission unverzüglich und übermittelt Folgendes: a) die vollständigen Einzelheiten zu dem(n) vorgesehenen Ersatzschiff(en), einschließlich der Angaben gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 601/2004; b) eine umfassende Übersicht über die Gründe für den Schiffstausch sowie alle einschlägigen Belege oder Unterlagen.
(5)Die Mitgliedstaaten dürfen Schiffen, die in den CCAMLR-Listen der IUU-Schiffe aufgeführt sind, nicht gestatten, Fischerei auf Antarktischen Krill auszuüben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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