Art. 27 – Grundfischereien

REG_2011_57 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)

Bei der Grundfischerei im SPFO-Übereinkommensbereich beschränken die in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten den Fischereiaufwand und die Fänge auf den über den Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 ermittelten Jahresdurchschnitt der Anzahl Fischereifahrzeuge und anderer Parameter, die die Fangmengen, den Fischereiaufwand und die Fangkapazität widerspiegeln, und auf diejenigen Teile des SPFO-Übereinkommensbereichs, in denen während der vorangegangenen Fangsaison Grundfischerei stattgefunden hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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