Art. 32 – Sperrgebiete für Ringwadenfischerei

REG_2011_57 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)

Die Fischerei auf Großaugenthun und Gelbflossenthun durch Ringwadenfischer ist in den folgenden Gebieten der Hohen See verboten:
a)in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der ausschließlichen Wirtschaftszonen (AWZ) Indonesiens, Palaus, Mikronesiens und Papua-Neuguineas abgegrenzt sind;
b)in den internationalen Gewässern, die durch die Grenzen der AWZ Mikronesiens, der Marshallinseln, Naurus, Kiribatis, Tuvalus, Fidschis, der Salomonen und Papua-Neuguineas abgegrenzt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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