Art. 39 – Inkrafttreten und Geltung

REG_2011_57 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011)

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2011.
Artikel 36 gilt jedoch ab dem 1. Februar 2011.
Werden für den CCAMLR-Übereinkommensbereich Fangmöglichkeiten für Zeiträume festgesetzt, die vor dem 1. Januar 2011 beginnen, so gelten die Artikel 20, 21 und 22 sowie die Anhänge IE und V ab Beginn des Geltungszeitraums jener Fangmöglichkeiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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