Anhang II

REG_2011_588 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger

1.
Handfeuerwaffen, Munition und Zubehör hierfür wie folgt: 1.1.
Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst sind1) 1.2.
Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür 1.3.
Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
1.1.
Handfeuerwaffen, die nicht in den Nummern ML 1 und ML 2 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union ( (im Folgenden „Gemeinsame Militärgüterliste“) erfasst sind1)
1.2.
Munition, besonders konstruiert für die unter Nummer 1.1 aufgeführten Handfeuerwaffen, sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
1.3.
Waffenzielgeräte, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
2.
Bomben und Granaten, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind
3.
Fahrzeuge wie folgt: 3.1. mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen 3.2.
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können 3.3.
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz 3.4.
Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen 3.5.
Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen 3.6.
Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.
3.1. mit einem Wasserwerfer ausgerüstete Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert zum Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen
3.2.
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert, um zur Abwehr von Angreifern Stromstöße abgeben zu können
3.3.
Fahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für die Beseitigung von Barrikaden, einschließlich Baumaschinen mit ballistischem Schutz
3.4.
Fahrzeuge, besonders konstruiert für den Transport oder die Überstellung von Strafgefangenen und/oder inhaftierten Personen
3.5.
Fahrzeuge, besonders konstruiert für die Errichtung mobiler Absperrungen
3.6.
Bestandteile für die unter den Nummern 3.1 bis 3.5 aufgeführten Fahrzeuge, speziell für die Zwecke der Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen konstruiert Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.
Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeuge, die speziell für Zwecke der Brandbekämpfung konstruiert sind.
Anmerkung 2: Für die Zwecke der Nummer 3.5 umfasst der Begriff „Fahrzeuge“ auch Anhänger.
4.
Explosivstoffe und zugehörige Ausrüstung wie folgt: 4.1.
Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z.
B.
Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen); 4.2.
Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist. 4.3.
Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt: a.
Amatol; b.
Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff); c.
Nitroglykol; d.
Pentaerythrittetranitrat (PETN); e.
Pikrylchlorid; f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
4.1.
Geräte und Einrichtungen, die speziell zur Auslösung von Explosionen durch elektrische oder sonstige Mittel konstruiert sind, einschließlich Zündvorrichtungen, Sprengkapseln, Zünder, Zündverstärker und Sprengschnüre sowie speziell hierfür konstruierte Bauteile, außer speziell für einen bestimmten gewerblichen Einsatz konstruierte Geräte und Einrichtungen, wobei die Explosivstoffe die Betätigung oder Auslösung von anderen Geräten oder Einrichtungen bewirken, deren Funktion nicht die Herbeiführung von Explosionen ist (z.
B.
Airbag-Füllvorrichtungen, Überspannungsvorrichtungen an Schaltelementen von Sprinkleranlagen);
4.2.
Explosivladung mit linearer Schneidwirkung, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist.
4.3.
Andere Explosivstoffe, die nicht in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst sind, und zugehörige Stoffe wie folgt: a.
Amatol; b.
Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff); c.
Nitroglykol; d.
Pentaerythrittetranitrat (PETN); e.
Pikrylchlorid; f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
a.
Amatol;
b.
Nitrozellulose (mit mehr als 12,5 % Stickstoff);
c.
Nitroglykol;
d.
Pentaerythrittetranitrat (PETN);
e.
Pikrylchlorid;
f. 2,4,6-Trinitrotoluol (TNT).
5.
Schutzausrüstung, die nicht in Nummer ML 13 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfasst ist, wie folgt: 5.1.
Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz 5.2.
Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht — speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen; — speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.
5.1.
Körperpanzer mit ballistischem Schutz und/oder Stichschutz
5.2.
Helme mit ballistischem Schutz und/oder Splitterschutz, Schutzhelme, Schutzschilde und ballistische Schutzschilde Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht — speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen; — speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.
— speziell für Sportzwecke konstruierte Ausrüstungen;
— speziell für Arbeitsschutzerfordernisse konstruierte Ausrüstungen.
6.
Andere als die in Nummer ML 14 der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Simulatoren für das Training im Gebrauch von Handfeuerwaffen und hierfür besonders entwickelte Software
7.
Andere als die in der Gemeinsamen Militärgüterliste erfassten Nachtsicht- und Wärmebildausrüstung sowie Bildverstärkerröhren
8.
Bandstacheldraht
9.
Militärmesser, Kampfmesser und Bajonette mit einer Klingenlänge von mehr als 10 cm
10.
Herstellungsausrüstung, die speziell für die Herstellung der in dieser Liste aufgeführten Güter konstruiert wurde
11.
Spezifische Technologie für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter.“
(1)ABl.
L 86 vom 18.3.2011, S. 1.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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