Anhang I – PROBENAHMEVERFAHREN

REG_2011_619 · zur Festlegung der Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft

1.Für die Zwecke der Anwendung des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 ist ein GV-Ausgangserzeugnis ein Stoff, von dem anzunehmen ist, dass er willkürlich in einem Futtermittel verteilt ist.
2.Abweichend von Anhang I Nummern 5.B.3., 5.B.4 und 6.4 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 entspricht die Größe der Sammelproben bei Futtermittel-Ausgangserzeugnissen mindestens dem Gewicht von 35 000 Körnern/Samen und die Endprobe mindestens dem Gewicht von 10 000 Körnern/Samen. Das Masseäquivalent von 10 000 Körnern/Samen ist der nachstehenden Tabelle 1 zu entnehmen. Tabelle 1 Masseäquivalent von 10 000 Körnern/Samen nach Pflanzen Pflanze Die 10 000 Körnern/Samen entsprechende Masse, in Gramm Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Weizen 400 Mais 3 000 Sojabohnen 2 000 Raps 40
Pflanze Die 10 000 Körnern/Samen entsprechende Masse, in Gramm
Gerste, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Weizen 400
Mais 3 000
Sojabohnen 2 000
Raps 40

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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