Art. 1

REG_2011_660 · über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

(1)Die in dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Kap Verde vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (im Folgenden „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: a) Thunfisch-Wadenfänger Spanien 16 Schiffe Frankreich 12 Schiffe b) Oberflächen-Langleiner Spanien 26 Schiffe Portugal 9 Schiffe c) Thunfischfänger mit Angeln Spanien 7 Schiffe Frankreich 4 Schiffe
(2)Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kap Verde.
(3)Werden die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten durch die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung nicht ausgeschöpft, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen. Die Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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