ErwGr. 16

REG_2011_749 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

In ihrem Gutachten vom 22. September 2010 über ein Mehrstufen-Katalyseverfahren zur Herstellung erneuerbarer Brennstoffe kam die EFSA zu dem Schluss, das Verfahren könne als sicher angesehen werden, wenn ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorien 2 und 3 als Ausgangsmaterial verwendet werden und diese ausgeschmolzenen Fette nach den Standard-Verarbeitungsmethoden für tierische Nebenprodukte verarbeitet wurden. Allerdings ließen die vorgelegten Daten nicht den Schluss zu, dass das Verfahren auch in der Lage ist, potenzielle TSE-Risiken zu mindern, die bei ausgeschmolzenen Fetten aus Material der Kategorie 1 gegeben sein können. Daher sollte das Mehrstufen-Katalyseverfahren für ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorien 2 und 3 zugelassen werden, nicht jedoch für ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 1. Auch wenn der Antragsteller der EFSA trotz einer solchen Ablehnung weitere Daten für eine Neubewertung vorlegen kann, sollte die Verwendung ausgeschmolzener Fette aus Material der Kategorie 1 für das Verfahren bis zum Abschluss einer solchen Bewertung untersagt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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