Art. 4

REG_2011_753 · über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

(1)Anhang I enthält eine Liste der natürlichen und juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, a) die unmittelbar vor dem Tag der Verabschiedung der Resolution 1988 (2011) des VN-Sicherheitsrates als Taliban oder andere mit diesen verbundene Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen in Abschnitt A („Mit den Taliban verbundene Personen“) und Abschnitt B („Mit den Taliban verbundene Einrichtungen und andere Gruppen und Unternehmen“) der Konsolidierten Liste des Ausschusses 1267 aufgenommen wurden, oder b) die vom Sanktionsausschuss als Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen bezeichnet wurden, die in der Bedrohung des Friedens, der Stabilität und der Sicherheit in Afghanistan mit den Taliban verbunden sind.
(2)Anhang I enthält die vom VN-Sicherheitsrat oder vom Sanktionsausschuss genannten Gründe für die Listung der betreffenden Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen.
(3)Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch die vom VN-Sicherheitsrats oder vom Sanktionsausschuss bereitgestellten Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen erforderlich sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben Namen, einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, und Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristische Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftsort umfassen. Anhang I enthält ferner den Tag der Bezeichnung durch den VN-Sicherheitsrat oder den Sanktionsausschuss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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