ErwGr. 2

REG_2011_753 · über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angesichts der Lage in Afghanistan

Der Rat der Europäischen Union erließ am 1. August 2011 den Beschluss 2011/486/GASP, der in Bezug auf die Individuen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die entweder von dem mit der Resolution 1988 (2011) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss oder vor Verabschiedung dieser Resolution von dem mit den Resolutionen 1267 (1999) und 1333 (2000) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten Ausschuss in die Liste aufgenommen worden sind, Folgendes vorsieht: das Einfrieren ihrer Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, Beschränkungen ihrer Einreise in die Union, das Verbot, ihnen auf direktem oder indirektem Wege Waffen und militärisches Gerät zu liefern, zu verkaufen oder weiterzugeben, sowie das Verbot, ihnen damit in Zusammenhang stehende Hilfe oder Dienstleistungen bereitzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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