Art. 1

REG_2011_779 · über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten aufgrund des Protokolls zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko

(1)Die im Protokoll zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Marokko zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko (im Folgenden „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Fischereikategorie Schiffstyp Mitgliedstaat Zahl der Lizenzen oder Quoten Nichtindustrielle Fischerei Nord, pelagische Arten Wadenfänger Spanien 20 Nichtindustrielle Fischerei Nord Grundleinenfänger, < 40 BRZ Spanien 20 Portugal 7 Grundleinenfänger, > 40 BRZ < 150 BRZ Portugal 3 Nichtindustrielle Fischerei Süd Spanien 20 Grundfischfang Grundleinenfänger Spanien 7 Portugal 4 Trawler Spanien 10 Italien 1 Thunfischfang Angelfänger Spanien 23 Frankreich 4 Industrielle Fischerei auf pelagische Arten Deutschland 4 850 t Litauen 15 520 t Lettland 8 730 t Niederlande 19 400 t Irland 2 500 t Polen 2 500 t Vereinigtes Königreich 2 500 t Spanien 400 t Portugal 1 333 t Frankreich 2 267 t
(2)Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko.
(3)Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen. Die Frist des Artikels 10 Absatz 1 der genannten Verordnung wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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