Art. 2

REG_2011_794 · zur Genehmigung von Änderungen der Spezifikation einer im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Bezeichnung (Parmigiano Reggiano (g. U.))

Für Marktteilnehmer, die nicht in dem in der Spezifikation der Bezeichnung „Parmigiano Reggiano“ abgegrenzten geografischen Gebiet niedergelassen sind und die Portionierungs- und Verpackungsvorgänge für die Käsesorte „Parmigiano Reggiano“ außerhalb des genannten abgegrenzten geografischen Gebiets vor dem 16. April 2009 seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig durchgeführt haben, wird eine einjährige Übergangszeit festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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