ErwGr. 7

REG_2011_812 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Dimethomorph, Fluopicolid, Mandipropamid, Metrafenon, Nikotin und Spirotetramat in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte für Dimethomorph, Fluopicolid, Mandipropamid und Metrafenon insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken für die Verbraucher sowie gegebenenfalls für Tiere und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen (4) zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab. Bezüglich Nikotin bewertete die Behörde die zur Verfügung stehenden Überwachungsdaten und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Festlegung vorläufiger RHG für Nikotin in den betroffenen Erzeugnissen (5) ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.08.2025

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