ErwGr. 1

REG_2011_964 · zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2010 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Ländern außerhalb der Union Rechnung zu tragen und dementsprechend die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Union in Drittländern anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2010 festzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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