ErwGr. 5

REG_2011_964 · zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2010 auf die Dienstbezüge der Beamten, der Zeit- und Vertragsbediensteten der Europäischen Union in Drittländern anwendbar sind

In Übereinstimmung mit der für die Anwendung der innerhalb der Union für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Union geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgesehenen Regelung sollte vorgesehen werden, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen kann —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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