ErwGr. 3

REG_2012_101 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

Für die Art Lamna nasus gelten in der Union Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere diejenigen, die in der Verordnung (EU) Nr. 57/2011 des Rates vom 18. Januar 2011 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den EU-Gewässern sowie für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern (2011) (2) vorgesehen sind. Im Hinblick auf die Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei der Kontrolle des Handels mit Exemplaren der Art Lamna nasus will die Kommission vorschlagen, dass die Mitgliedstaaten die Art in Anhang III des Übereinkommens aufnehmen. Die Art Lamna nasus sollte daher in Anhang C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgenommen werden, und diese Aufnahme gilt, sobald die Aufnahme in Anhang III des Übereinkommens wirksam wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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