Die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einzuhalten.
1.Mindestanforderungen für die Übermittlung: a) Die Meldungen an die nationalen Zentralbanken (NZBen) müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen; b) statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der NZBen entsprechen; c) die Ansprechpartner bei dem tatsächlich Berichtspflichtigen müssen benannt werden; d) die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die NZBen müssen befolgt werden.
a)Die Meldungen an die nationalen Zentralbanken (NZBen) müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen;
b)statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der NZBen entsprechen;
c)die Ansprechpartner bei dem tatsächlich Berichtspflichtigen müssen benannt werden;
d)die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die NZBen müssen befolgt werden.
2.Mindestanforderungen für die Exaktheit: a) Die Meldungen müssen, soweit relevant, frei von Formalfehlern sein (z.B. die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben); b) die tatsächlichen Meldepflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern; c) die statistischen Daten müssen vollständig sein; d) die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen in ihren Meldungen die von den NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten; e) die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Rundungsregeln befolgen.
a)Die Meldungen müssen, soweit relevant, frei von Formalfehlern sein (z.B. die Addition von Zwischensummen muss die jeweilige Gesamtsumme ergeben);
b)die tatsächlichen Meldepflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;
c)die statistischen Daten müssen vollständig sein;
d)die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen in ihren Meldungen die von den NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten;
e)die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen die von den NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Rundungsregeln befolgen.
3.Mindestanforderungen für die konzeptionelle Erfüllung: a) Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen; b) sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, müssen die tatsächlichen Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren; c) die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.
a)Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;
b)sollte von diesen Definitionen und Klassifizierungen abgewichen werden, müssen die tatsächlichen Berichtspflichtigen gegebenenfalls den Unterschied zwischen den angelegten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;
c)die tatsächlichen Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.
4.Mindestanforderungen für Korrekturen: Die von der EZB und den NZBen vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025
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