Art. 8 – Kommission

REG_2012_1024 · über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

(1)Die Kommission ist für die Durchführung der folgenden Aufgaben zuständig: a) Sie gewährleistet die Sicherheit, Verfügbarkeit, Wartung und Weiterentwicklung der Software und der IT-Infrastruktur für das IMI; b) sie stellt ein mehrsprachiges System, einschließlich bestehender Übersetzungsfunktionen, zur Verfügung, bietet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Schulungsmaßnahmen an und richtet einen Helpdesk ein, der die Mitgliedstaaten bei der Nutzung des IMI unterstützt; c) sie registriert die nationalen IMI-Koordinatoren und gewährt ihnen Zugang zum IMI; d) sie führt Verarbeitungen personenbezogener Daten innerhalb des IMI durch, soweit dies in dieser Verordnung vorgesehen ist und mit den Zielen der im Anhang aufgeführten anwendbaren Rechtsakte der Union im Einklang steht; e) sie überwacht die Anwendung dieser Verordnung und erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 25 Bericht.
(2)Zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und zur Erstellung von statistischen Berichten hat die Kommission Zugang zu den erforderlichen Informationen über die im Rahmen des IMI durchgeführten Datenverarbeitungen.
(3)Die Kommission beteiligt sich nicht an Verfahren der Verwaltungszusammenarbeit, in deren Rahmen personenbezogene Daten verarbeitet werden, es sei denn, dies ist in einer im Anhang aufgeführten Bestimmung eines Rechtsakts der Union vorgeschrieben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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