ErwGr. 6

REG_2012_1024 · über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“)

Erfordert die Anwendung einer Bestimmung eines Rechtsakts der Union einen Austausch personenbezogener Daten zwischen Mitgliedstaaten und damit eine Verarbeitung solcher Daten, sollte die entsprechende Bestimmung vorbehaltlich der in den Artikeln 8 und 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Voraussetzungen als ausreichende Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten dienen. Das IMI ist in erster Linie als Instrument für den Austausch von Informationen (einschließlich personenbezogener Daten) aufgrund einer den Behörden und Einrichtungen der Mitgliedstaaten durch Rechtsakte der Union auferlegten Verpflichtung zu sehen, der andernfalls auf anderem Wege, etwa per Briefpost, Fax oder E-Mail stattfinden würde. Über das IMI ausgetauschte personenbezogene Daten sollten ausschließlich für die Zwecke erfasst, verarbeitet und genutzt werden, die mit denjenigen, für die sie ursprünglich erhoben wurden, im Einklang stehen, und sollten alle maßgeblichen Garantien wahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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