Art. 2

REG_2012_1047 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Bezug auf die Liste der nährwertbezogenen Angaben

Produkte, die vor dem 1. Juni 2014 in Verkehr gebracht wurden und nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung entsprechen, können bis zum Aufbrauchen der Bestände vermarktet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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