Anhang I

REG_2012_1063 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Die Nummern 31 und 32 von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erhalten folgende Fassung:
„31. „unbehandelte Wolle“: Wolle, ausgenommen solche Wolle, die a) industriell gewaschen wurde; b) beim Gerben gewonnen wurde; c) mit einer anderen Methode behandelt wurde, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben; d) von anderen Tieren als Schweinen stammt und maschinell gewaschen wurde; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder e) von anderen Tieren als Schweinen stammt, zum direkten Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle für die Textilindustrie bestimmt ist und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurde: i) chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid, ii) Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden, iii) industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen der Wolle in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C, iv) Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen; 32. „unbehandelte Haare“: Haare, ausgenommen solche Haare, die a) industriell gewaschen wurden; b) beim Gerben gewonnen wurden; c) mit einer anderen Methode behandelt wurden, die gewährleistet, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben; d) von anderen Tieren als Schweinen stammen und maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder e) von anderen Tieren als Schweinen stammen, zum direkten Versand an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Haaren für die Textilindustrie bestimmt sind und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden: i) chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid, ii) Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden, iii) industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen der Haare in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C, iv) Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen;“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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