ErwGr. 13

REG_2012_1063 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

Die zusätzlichen Behandlungen für Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen, die auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle und Haaren für die Textilindustrie versandt wird/werden, sollten auch Unternehmern in den Mitgliedstaaten offenstehen. Anhang XIII Kapitel VII Buchstabe B der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 ist daher entsprechend zu ergänzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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