Art. 3 – Kontrollverfahren

REG_2012_1078 · über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Kontrolle, die von Eisenbahnunternehmen und Fahrwegbetreibern, denen eine Sicherheitsbescheinigung beziehungsweise Sicherheitsgenehmigung erteilt wurde, sowie von den für die Instandhaltung zuständigen Stellen anzuwenden ist

(1)Jedes Eisenbahnunternehmen, jeder Fahrwegbetreiber und jede für die Instandhaltung zuständige Stelle a) ist für die Durchführung des im Anhang festgelegten Kontrollverfahrens verantwortlich; b) gewährleistet, dass auch die von seinen/ihren Auftragnehmern ergriffenen Maßnahmen zur Risikokontrolle entsprechend dieser Verordnung kontrolliert werden. Zu diesem Zweck ist das im Anhang festgelegte Kontrollverfahren anzuwenden, oder die Auftragnehmer sind durch vertragliche Vereinbarungen zur Anwendung dieses Verfahrens zu verpflichten.
(2)Das Kontrollverfahren umfasst folgende Maßnahmen: a) Festlegung der Strategie, der Prioritäten und des Plans/der Pläne für die Kontrolle; b) Sammlung und Analyse von Informationen; c) Erstellung eines Aktionsplans für Fälle inakzeptabler Nichteinhaltung der im Managementsystem festgelegten Anforderungen; d) Umsetzung des Aktionsplans, falls ein solcher erstellt wird; e) Bewertung der Effektivität der Maßnahmen des Aktionsplans, falls ein solcher erstellt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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