Kriterien Anforderungen an die Selbstüberwachung
Abschnitt 1.
Qualität des bei dem Verwertungsverfahren gewonnenen Bruchglases
1.1.
Das Bruchglas entspricht einer Kundenvorgabe oder einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren in Glasherstellungsanlagen.
Qualifiziertes Personal überprüft, dass jede Sendung mit der entsprechenden Vorgabe übereinstimmt.
1.1.
Das Bruchglas entspricht einer Kundenvorgabe oder einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Herstellung von Glasmaterialien und -gegenständen im Einschmelzverfahren in Glasherstellungsanlagen.
1.2.
Der Anteil der folgenden Nicht-Glas-Komponenten entspricht: — Eisenmetalle: ≤ 50 ppm; — Nichteisenmetalle: ≤ 60 ppm; — anorganische Nichtmetall-Nichtglas-Stoffe: — < 100 ppm für Bruchglas der Größe > 1mm; — < 1 500 ppm für Bruchglas der Größe ≤ 1 mm; — organische Stoffe: ≤ 2 000 ppm.
Beispiele für anorganische Nichtmetall-Nichtglas-Stoffe: Keramik, Steine, Porzellan, Pyrokeramik.
Beispiele für organische Stoffe: Papier, Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz.
Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.
In angemessenen zeitlichen Abständen werden (vorbehaltlich einer Überarbeitung im Falle erheblicher Änderungen der Bearbeitungsvorgänge) repräsentative Stichproben des Bruchglases gravimetrisch analysiert, um den Gesamtanteil von Nichtglas-Komponenten festzustellen.
Der Anteil von Nichtglas-Komponenten wird durch Wiegen analysiert, nachdem die Stoffe unter sorgfältiger Sichtprüfung mechanisch oder gegebenenfalls manuell getrennt wurden.
Die angemessenen zeitlichen Abstände der Überwachung durch Stichprobennahme werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt: — voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse); — inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und etwaigen anschließenden Bearbeitungen zugeführten Altglases.
Produktionsabfälle aus Altglas, deren Zusammensetzung gut vorherzusehen ist, müssen aller Wahrscheinlichkeit weniger stark überwacht werden.
Altglas aus Sammlungen mehrerer Materialien könnte häufigere Kontrollen erfordern; — inhärente Präzision der Überwachungsmethode; — Annährung der Ergebnisse an den genannten Grenzwert für Nichtglas-Komponenten.
Das Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Managementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen.
1.2.
Der Anteil der folgenden Nicht-Glas-Komponenten entspricht: — Eisenmetalle: ≤ 50 ppm; — Nichteisenmetalle: ≤ 60 ppm; — anorganische Nichtmetall-Nichtglas-Stoffe: — < 100 ppm für Bruchglas der Größe > 1mm; — < 1 500 ppm für Bruchglas der Größe ≤ 1 mm; — organische Stoffe: ≤ 2 000 ppm.
Beispiele für anorganische Nichtmetall-Nichtglas-Stoffe: Keramik, Steine, Porzellan, Pyrokeramik.
Beispiele für organische Stoffe: Papier, Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz.
— Eisenmetalle: ≤ 50 ppm;
— Nichteisenmetalle: ≤ 60 ppm;
— anorganische Nichtmetall-Nichtglas-Stoffe: — < 100 ppm für Bruchglas der Größe > 1mm; — < 1 500 ppm für Bruchglas der Größe ≤ 1 mm;
— < 100 ppm für Bruchglas der Größe > 1mm;
— < 1 500 ppm für Bruchglas der Größe ≤ 1 mm;
— organische Stoffe: ≤ 2 000 ppm.
— voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse);
— inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und etwaigen anschließenden Bearbeitungen zugeführten Altglases.
Produktionsabfälle aus Altglas, deren Zusammensetzung gut vorherzusehen ist, müssen aller Wahrscheinlichkeit weniger stark überwacht werden.
Altglas aus Sammlungen mehrerer Materialien könnte häufigere Kontrollen erfordern;
— inhärente Präzision der Überwachungsmethode;
— Annährung der Ergebnisse an den genannten Grenzwert für Nichtglas-Komponenten.
1.3.
Das Bruchglas weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf.
Das Bruchglas steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission ( festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates1) ( festgelegten Konzentrationsgrenzen.2) Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.
Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen.
Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Bruchglas sowie Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann.
Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Managementsystems dokumentiert.
1.3.
Das Bruchglas weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf.
Das Bruchglas steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission ( festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates1) ( festgelegten Konzentrationsgrenzen.2)
Abschnitt 2.
Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall
2.1.
Nur Abfall aus der Sammlung von verwertbarem Hohlglas, Flachglas oder bleifreiem Geschirr darf der Verwertung zugeführt werden.
Das gesammelte Altglas kann unbeabsichtigte Kleinstmengen anderer Glasarten enthalten.
Qualifiziertes Personal, das geschult ist, glashaltigen Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten glashaltigen Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor.
2.1.
Nur Abfall aus der Sammlung von verwertbarem Hohlglas, Flachglas oder bleifreiem Geschirr darf der Verwertung zugeführt werden.
Das gesammelte Altglas kann unbeabsichtigte Kleinstmengen anderer Glasarten enthalten.
2.2.
Glashaltiger Abfall aus Siedlungsabfällen oder Abfälle aus dem Gesundheitswesen werden der Verwertung nicht zugeführt.
2.2.
Glashaltiger Abfall aus Siedlungsabfällen oder Abfälle aus dem Gesundheitswesen werden der Verwertung nicht zugeführt.
2.3.
Gefährliche Abfälle werden nicht der Verwertung zugeführt.
2.3.
Gefährliche Abfälle werden nicht der Verwertung zugeführt.
Abschnitt 3.
Behandlungsverfahren und -techniken
3.1.
Der glashaltige Abfall wird gesammelt, getrennt und verarbeitet und ab diesem Zeitpunkt ständig getrennt von jedwedem sonstigen Abfall gehalten. 3.2.
Alle Behandlungsverfahren wie zerkleinern, sortieren, trennen oder reinigen, die zur Vorbereitung von Bruchglas zur direkten Verwendung (über Einschmelzverfahren) in der Herstellung von Glasmaterialien oder -gegenständen erforderlich sind, wurden vollendet.
3.1.
Der glashaltige Abfall wird gesammelt, getrennt und verarbeitet und ab diesem Zeitpunkt ständig getrennt von jedwedem sonstigen Abfall gehalten.
3.2.
Alle Behandlungsverfahren wie zerkleinern, sortieren, trennen oder reinigen, die zur Vorbereitung von Bruchglas zur direkten Verwendung (über Einschmelzverfahren) in der Herstellung von Glasmaterialien oder -gegenständen erforderlich sind, wurden vollendet.
(1)ABl.
L 226 vom 6.9.2000, S. 3.
(2)ABl.
L 229 vom 30.4.2004, S. 1.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025
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