Art. 1

REG_2012_1245 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in Iran

Artikel 1a der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 wird wie folgt geändert:
1.Der bisherige Absatz wird Absatz 1.
2.Folgender Absatz wird angefügt: „(2) Abweichend von Absatz 1 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der in Anhang III aufgeführten, zur internen Repression verwendbaren Ausrüstung, sofern diese ausschließlich für den Schutz des Personals der Union und ihrer Mitgliedstaaten in Iran bestimmt ist, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe oder Vermittlungsdiensten oder von Finanzmitteln oder Finanzhilfe gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c im Zusammenhang mit derartiger Ausrüstung unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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