Art. 1

REG_2012_1258 · über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien

(1)Die in dem zwischen der Europäischen Union und der Republik Madagaskar vereinbarten Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen den beiden Vertragsparteien (im Folgenden „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Schiffstyp Mitgliedstaat Fangmöglichkeiten Thunfischwaden-fänger Spanien 21 Frankreich 18 Italien 1 Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRZ Spanien 17 Frankreich 9 Portugal 5 Vereinigtes Königreich 3 Oberflächen-Langleinenfischer mit 100 BRZ oder weniger Frankreich 22
(2)Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des Partnerschaftsabkommens.
(3)Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so berücksichtigt die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008.
(4)Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig in Anspruch nehmen werden, wird ab dem Zeitpunkt ihrer Unterrichtung durch die Kommission, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind, auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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