REG_2012_1260 · über die Umsetzung der verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes im Hinblick auf die anzuwendenden Übersetzungsregelungen
Während des Übergangszeitraums und bevor ein System qualitativ hochwertiger maschineller Übersetzungen in alle Amtssprachen der Union zur Verfügung steht, ist dem in Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 genannten Antrag auf einheitliche Wirkung eine vollständige Übersetzung der Patentschrift in die englische Sprache für den Fall beizufügen, dass die Verfahrenssprache vor dem EPA Französisch oder Deutsch ist, oder in eine der Amtssprachen der Mitgliedstaaten, die Amtssprache der Union ist, sofern Englisch die Verfahrenssprache vor dem EPA ist. Diese Regelungen stellen sicher, dass während eines Übergangszeitraums alle Europäischen Patente mit einheitlicher Wirkung in Englisch, der in der internationalen technologischen Forschung und für Veröffentlichung gängigen Sprache, vorliegen. Ferner würden diese Regelungen sicherstellen, dass bei Europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung Übersetzungen in andere Amtssprachen der teilnehmenden Mitgliedstaaten veröffentlicht würden. Diese Übersetzungen sollten nicht maschinell erstellt werden und ihre hohe Qualität sollte dazu beitragen, die Übersetzungsmaschinen des EPA weiter zu verbessern. Ferner würde damit die Verbreitung von Patentinformationen verbessert.
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