ErwGr. 8

REG_2012_1262 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten von EU-Schiffen für bestimmte Bestände von Tiefseearten (2013 und 2014)

Die Fangmöglichkeiten für Tiefseearten, die in Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des Rates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zugangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen für die Fischerei auf Tiefseebestände (3) festgelegt sind, werden mit Ausnahme bestimmter Blauleng- und Goldlachsbestände alle zwei Jahre festgesetzt. Für die Goldlachs-Bestände und für die Fischerei auf Blauleng als Hauptzielart wird jedoch eine Ausnahme gemacht, da die Fangmöglichkeiten bezüglich dieser Arten von dem Ergebnis der jährlichen Verhandlungen mit Norwegen abhängen. Die Fangmöglichkeiten für diese Bestände sollten in einer anderen einschlägigen jährlichen Verordnung zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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