Art. 41

REG_2012_1263 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

Es ist verboten, sich wissentlich und vorsätzlich an Tätigkeiten zu beteiligen, mit denen die Umgehung der in Maßnahmen gemäß Artikel 2, 5 Absatz 1, 8, 9, 10a, 10b, 10d, 10e, 11, 13, 14a, 15a, 15b, 17, 22, 23, 30, 30a, 34, 35, 37a oder 37b bezweckt oder bewirkt wird.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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