ErwGr. 3

REG_2012_154 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex)

Für Drittstaatsangehörige mit gültigem Visum sollte die Befreiung bei der Reise in das Land, das das Visum erteilt hat, oder in einen anderen Drittstaat sowie nach Inanspruchnahme des Visums bei der Rückreise aus dem Land, das das Visum erteilt hat, Anwendung finden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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