Bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Kontrollen im Rahmen der Marktaufsicht wenden die Behörden der Mitgliedstaaten für die Anforderungen in Anhang I das folgende Prüfverfahren an:
1.Die Behörden der Mitgliedstaaten prüfen eine einzige Einheit.
2.Das Modell des Raumklimageräts, ausgenommen Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte, gilt als den in Anhang I genannten jeweils zutreffenden Anforderungen entsprechend, wenn die Arbeitszahl im Kühlbetrieb (SEER) oder, falls zutreffend, im Heizbetrieb (SCOP) nicht geringer ist als der angegebene Wert abzüglich 8 % beim angegebenen Leistungsvermögen des Geräts. Die SEER- und SCOP-Werte werden gemäß Anhang II ermittelt. Das Modell eines Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräts gilt als den in Anhang I genannten jeweils zutreffenden Anforderungen entsprechend, wenn die Ergebnisse für den Aus-Zustand und den Bereitschaftszustand die Grenzwerte um nicht mehr als 10 % überschreiten und wenn die Leistungszahl im Kühlbetrieb (EER rated) oder, falls zutreffend, im Heizbetrieb (COPrated) nicht geringer ist als der angegebene Wert abzüglich 10 %. Die EER- und COP-Werte werden gemäß Anhang II ermittelt. Das Modell des Raumklimageräts gilt als den jeweils zutreffenden Anforderungen dieser Verordnung entsprechend, wenn der maximale Schallleistungspegel den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 dB(A) überschreitet.
3.Wird das unter Nummer 2 geforderte Ergebnis nicht erreicht, so prüft die Marktaufsichtsbehörde drei zufällig ausgewählte weitere Einheiten desselben Modells.
4.Das Modell des Raumklimageräts, ausgenommen Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte, gilt als den in Anhang I genannten jeweils zutreffenden Anforderungen entsprechend, wenn die Arbeitszahl im Kühlbetrieb (SEER) oder, falls zutreffend, im Heizbetrieb (SCOP) für den Durchschnitt der drei Einheiten nicht geringer ist als der angegebene Wert abzüglich 8 % beim angegebenen Leistungsvermögen des Geräts. Die SEER- und SCOP-Werte werden gemäß Anhang II ermittelt. Das Modell eines Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräts gilt als den in Anhang I genannten jeweils zutreffenden Anforderungen entsprechend, wenn der Durchschnitt der Ergebnisse der drei Geräte für den Aus-Zustand und den Bereitschaftszustand die Grenzwerte um nicht mehr als 10 % überschreitet und wenn der Durchschnitt der Leistungszahlen im Kühlbetrieb (EER rated) oder, falls zutreffend, im Heizbetrieb (COPrated) nicht geringer ist als der angegebene Wert abzüglich 10 %. Die EER- und COP-Werte werden gemäß Anhang II ermittelt. Das Modell des Raumklimageräts gilt als den jeweils zutreffenden Anforderungen dieser Verordnung entsprechend, wenn der Durchschnitt des maximalen Schallleistungspegels den angegebenen Wert um nicht mehr als 2 dB(A) überschreitet.
5.Werden die unter Nummer 4 geforderten Ergebnisse nicht erreicht, so wird angenommen, dass das Modell die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt.
Für die Überprüfung der Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung wenden die Mitgliedstaaten die in Anhang II genannten Verfahren und harmonisierte Normen an, deren Nummern im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, oder andere zuverlässige, genaue und reproduzierbare Berechnungs- und Messverfahren, die dem anerkannten Stand der Technik Rechnung tragen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025
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