Art. 30 – Abgrenzung ungünstiger Ereignisse oder Entwicklungen

REG_2012_236 · über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

Die Kommission wird zum Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 42 ermächtigt, in denen festgelegt wird, welche Kriterien und Faktoren die zuständigen Behörden und die ESMA bei der Entscheidung, ob ungünstige Ereignisse oder Entwicklungen im Sinne der Artikel 18 bis 21 sowie des Artikels 27 und Bedrohungen im Sinne von Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a vorliegen, zu berücksichtigen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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