Art. 35 – Verpflichtung zur Zusammenarbeit

REG_2012_236 · über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

Die zuständigen Behörden arbeiten zusammen, wenn dies für die Zwecke dieser Verordnung erforderlich oder zweckdienlich ist. Insbesondere übermitteln die zuständigen Behörden einander unverzüglich Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung von Belang sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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