Art. 43 – Frist für den Erlass delegierter Rechtsakte

REG_2012_236 · über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

Die Kommission erlässt die delegierten Rechtsakte nach Artikel 2 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 7, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 17 Absatz 2, Artikel 23 Absatz 5 sowie Artikel 30 bis zum 31. März 2012.
Die Kommission kann die in Absatz 1 genannte Frist um sechs Monate verlängern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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