ErwGr. 3

REG_2012_236 · über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

Es ist zweckmäßig und notwendig, die Form einer Verordnung zu wählen, um sicherzustellen, dass Vorschriften, mit denen private Akteure direkt verpflichtet werden, mit bestimmten Instrumenten verbundene Netto-Leerverkaufspositionen und ungedeckte Leerverkäufe zu melden und offenzulegen, in der gesamten Union einheitlich angewandt werden. Eine Verordnung ist außerdem notwendig, um der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), (ESMA — European Securities and Markets Authority) Befugnisse zur Koordinierung der von den zuständigen Behörden ergriffenen Maßnahmen und zur Verhängung eigener Maßnahmen zu übertragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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