ErwGr. 30

REG_2012_236 · über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps

Verzeichnet ein Finanzinstrument an einem Handelsplatz einen signifikanten Kursverfall, sollte die zuständige Behörde auch befugt sein, bei Bedarf rasch einzugreifen und Leerverkäufe dieses Instruments am jeweiligen Handelsplatz innerhalb ihres Rechtsraums vorübergehend einzuschränken oder die ESMA aufzufordern, solche Einschränkungen in anderen Rechtsräumen vorzunehmen, um für einen kurzen Zeitraum einen ungeordneten Kursverfall des betreffenden Instruments zu verhindern. Die zuständige Behörde sollte auch verpflichtet sein, der ESMA einen solchen Beschluss zu melden, so dass die ESMA unverzüglich die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten mit Handelsplätzen, an denen dasselbe Instrument gehandelt wird, unterrichten, die Ergreifung von Maßnahmen seitens dieser anderen Mitgliedstaaten koordinieren und sie, falls notwendig, beim Erzielen einer Einigung unterstützen oder gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 selbst einen Beschluss fassen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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