Anhang II – (Musterformblatt für Ausfuhrgenehmigungen)

REG_2012_258 · zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr

(gemäß Artikel 4 dieser Verordnung)
Die Mitgliedstaaten achten bei der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen darauf, dass auf dem ausgegebenen Formblatt klar erkennbar ist, um welche Art von Genehmigung es sich handelt.
Diese Ausfuhrgenehmigung gilt bis zum Erreichen des Gültigkeitsdatums in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
EUROPÄISCHE UNION AUSFUHR VON FEUERWAFFEN (Verordnung (EU) Nr. 258/2012) Art der Genehmigung Einfach Mehrfach Global 1 1. Ausführer Nr. (ggf. EORI-Nummer) 2. Kennnummer der Genehmigung (1) 3. Ende der Geltungsdauer GENEHMIGUNG 4. Ansprechpartner in der Behörde 5. Empfänger (ggf. EORI-Nummer) 6. Ausstellende Behörde 7. Agent(en)/Vertreter Nr. (falls nicht mit dem Ausführer identisch) (ggf. EORI-Nummer) 8. Ausfuhrland (Ausfuhrländer) Ländercode (2) 9. Einfuhrland (Einfuhrländer) und Nummer(n) der Einfuhrgenehmigung(en) Ländercode (2) 10. Endempfänger (falls zum Zeitpunkt des Versands bekannt) (ggf. EORI-Nummer) 11. (ggf.) Durchfuhrdrittländer Ländercode (2) 12. Mitgliedstaat(en), in dem (denen) die Ausfuhranmeldung abgegeben werden soll Ländercode (2) 13. Güterbeschreibung 14. Code des Harmonisierten Systems oder der Kombinierten Nomenklatur (ggf. 8-stellig) 13a. Kennzeichnung 15. Währung und Wert 16. Menge 17. (ggf.) Endverwendung 18. (ggf.) Datum des Vertrags 19. Zollausfuhrverfahren 20. Zusätzliche Angaben, die nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind (auf dem Formblatt anzugeben) Feld für vorgedruckte Angaben der Mitgliedstaaten Von der ausstellenden Behörde auszufüllen Unterschrift Stempel Ausstellende Behörde Ort und Datum (1) Von der ausstellenden Behörde auszufüllen. (2) Siehe Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates (ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10).
EUROPÄISCHE UNION 1a. (1) 1. Ausführer 2. Kennnummer 9. Einfuhrland und Nummer der Einfuhrgenehmigung GENEHMIGUNG 5. Empfänger 13.1. Güterbeschreibung 14. Warencode (ggf. 8-stellig) 13a Kennzeichnung 15. Währung und Wert 16. Menge 13.2. Güterbeschreibung 14. Warencode (ggf. 8-stellig) 13a Kennzeichnung 15. Währung und Wert 16. Menge 13.3. Güterbeschreibung 14. Warencode (ggf. 8-stellig) 13a Kennzeichnung 15. Währung und Wert 16. Menge 13.4. Güterbeschreibung 14. Warencode (ggf. 8-stellig) 13a Kennzeichnung 15. Währung und Wert 16. Menge 13.5. Güterbeschreibung 14. Warencode (ggf. 8-stellig) 13a Kennzeichnung 15. Währung und Wert 16. Menge 13.6. Güterbeschreibung 14. Warencode (ggf. 8-stellig) 13a Kennzeichnung 15. Währung und Wert 16. Menge 13.7. Güterbeschreibung 14. Warencode (ggf. 8-stellig) 13a Kennzeichnung 15. Währung und Wert 16. Menge Anmerkung: Für jeden Empfänger ist eine eigene Mustervorlage entsprechend der Mustervorlage 1a auszufüllen. In Feld 1 der Spalte 22 ist die noch vorhandene Menge, in Feld 2 der Spalte 22 ist die in diesem Fall abgezogene Menge anzugeben.
21.Nettomenge/Nettowert (Nettomasse/andere Einheit mit Angabe der Einheit) 24. Zollpapier (Art und Nummer) oder Auszug (Nr.) und Abzugsdatum 25. Mitgliedstaat, Name und Unterschrift, Stempel der Behörde, die eine Teilmenge abzieht 22. In Zahlen 23. Abgezogener(r) Menge/Wert in Worten 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 (1) Für jeden Empfänger ist eine eigene Mustervorlage auszufüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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