Art. 16 – Übergangsbestimmungen

REG_2012_260 · zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

(1)Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Mitgliedstaaten Zahlungsdienstleistern bis 1.
Februar 2016 gestatten, Konvertierungsdienstleistungen für Inlandszahlungen für Zahlungsdienstnutzer, die Verbraucher sind, anzubieten, wodurch diese weiterhin die BBAN statt dem unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten unter der Bedingung verwenden können, dass die Interoperabilität sichergestellt wird, indem die BBAN des Zahlers und des Zahlungsempfängers technisch und sicher auf den unter Nummer 1 Buchstabe a des Anhangs genannten Identifikator für Zahlungskonten konvertiert wird.
Diese Zahlungskontonummer wird dem den Auftrag erteilenden Zahlungsdienstnutzer mitgeteilt, sofern zweckmäßig, bevor die Zahlung ausgeführt wird.
In einem solchen Fall erheben Zahlungsdienstleister vom Zahlungsdienstnutzer keine direkt oder indirekt mit dieser Konvertierungsdienstleistung verknüpften zusätzlichen Entgelte oder sonstigen Entgelte.
(2)Zahlungsdienstleister, die auf Euro lautende Zahlungsdienste anbieten und die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, erfüllen, wenn sie auf Euro lautende Zahlungsdienste anbieten, bis 31.
Oktober 2016 die in Artikel 3 genannten Anforderungen.
Wird der Euro in einem dieser Mitgliedstaaten jedoch vor dem 31.
Oktober 2015 als Währung eingeführt, kommt der in diesem Mitgliedstaat ansässige Zahlungsdienstleister den Anforderungen von Artikel 3 binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zum Euroraum nach.
(3)Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, für Überweisungen oder Lastschriften mit einem kumulativen Marktanteil, der gemäß den von der EZB jährlich veröffentlichten offiziellen Zahlungsstatistiken unter 10 % der Gesamtzahl der Überweisungen bzw.
Lastschriften liegt, in dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 1.
Februar 2016 Ausnahmen von allen oder einem Teil der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 beschriebenen Anforderungen zu genehmigen.
(4)Die Mitgliedstaaten können ihren zuständigen Behörden gestatten, alle oder einen Teil der in Artikel 6 Absätze 1 und 2 genannten Anforderungen bis 1.
Februar 2016 für Zahlungen auszusetzen, die an der Verkaufsstelle mit Hilfe einer Zahlungskarte generiert werden und zu einer Lastschrift auf ein bzw. von einem durch BBAN oder IBAN identifiziertes Zahlungskonto führen.
(5)Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Mitgliedstaaten ihren zuständigen Behörden bis 1.
Februar 2016 gestatten, Ausnahmen von der spezifischen Anforderung gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d zu genehmigen, die unter Nummer 1 Buchstabe b des Anhangs angegebenen Nachrichtenformate zu verwenden, wenn die Zahlungsdienstnutzer individuelle Überweisungen oder Lastschriften auslösen, die für die Zwecke der Übertragung gebündelt werden.
Ungeachtet einer möglichen Ausnahme erfüllen Zahlungsdienstleister die Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d, wenn ein Zahlungsdienstnutzer eine entsprechende Dienstleistung beantragt.
(6)Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 können Mitgliedstaaten die Anforderungen betreffend die Übermittlung der BIC für Inlandszahlungen gemäß Artikel 5 Absätze 4, 5 und 7 bis 1.
Februar 2016 verschieben.
(7)Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, eine der in den Absätzen 1, 3, 4, 5 oder 6 vorgesehenen Ausnahmen zu nutzen, unterrichtet er die Kommission bis zum 1.
Februar 2013 entsprechend und erlaubt nachfolgend seiner zuständigen Behörde, gegebenenfalls Ausnahmen von einigen oder allen der in Artikel 5, Artikel 6 Absätze 1 oder 2 und dem Anhang genannten Anforderungen für die entsprechenden in den betreffenden Absätzen oder Unterabsätzen genannten Zahlungen für einen Zeitraum zu gestatten, der den der Ausnahme nicht überschreitet.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die der Ausnahme unterliegenden Zahlungsvorgänge und jede nachfolgende Änderung.
(8)Zahlungsdienstleister, die in einem Mitgliedstaat ansässig sind, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, und Zahlungsdienstnutzer, die einen Zahlungsdienst in einem solchen Mitgliedstaat nutzen, erfüllen bis zum 31.
Oktober 2016 die in Artikel 4 und 5 genannten Anforderungen.
Betreiber von Massenzahlungssystemen für einen Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, erfüllen bis zum 31.
Oktober 2016 die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Anforderungen.
Wird der Euro in einem dieser Mitgliedstaaten jedoch vor dem 31.
Oktober 2015 als Währung eingeführt, erfüllen die Zahlungsdienstleister oder gegebenenfalls die Betreiber von Massenzahlungssystemen, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, und die Zahlungsdienstnutzer, die einen entsprechenden Zahlungsdienst in diesem Mitgliedstaat nutzen, die betreffenden Anforderungen binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Beitritts des betreffenden Mitgliedstaats zum Euroraum, jedoch nicht vor den entsprechenden Terminen, die für die Mitgliedstaaten gelten, die am 31.
März 2012 den Euro als Währung eingeführt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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