ErwGr. 20

REG_2012_260 · zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009

Für den Zahlungsverkehrssektor sollte Rechtsicherheit in Bezug auf Geschäftsmodelle für Lastschriften geschaffen werden. Die Regulierung der multilateralen Interbankenentgelte für Lastschriften ist für die Schaffung neutraler Wettbewerbsbedingungen für Zahlungsdienstleister und somit für die Entwicklung eines Binnenmarkts für Lastschriften von entscheidender Bedeutung. Entgelte für Transaktionen, die zurückgewiesen, verweigert, zurückgegeben oder rücküberwiesen werden, weil sie nicht ordnungsgemäß ausgeführt werden können oder in einer Ausnahmeverarbeitung resultieren (sogenannte R-Transaktionen, bei denen der Buchstabe „R“„Rückweisung“ („reject“), „Ablehnung“ („refusal“), „Rückgabe“ („return“), „Rücküberweisung“ („reversal“), „Widerruf“ („revocation“) oder „Antrag auf Annullierung“ („request for cancellation“) bedeuten kann), könnten zu einer effizienten Kostenallokation im Binnenmarkt beitragen. Deshalb erscheint es im Hinblick auf die Schaffung eines effizienten europäischen Markts für Lastschriften angebracht, pro Vorgang erhobene multilaterale Interbankenentgelte zu untersagen. Für R-Transaktionen sollten Entgelte allerdings unter bestimmten Bedingungen zugelassen werden. Die Zahlungsdienstleister müssen den Verbrauchern im Interesse der Transparenz und des Verbraucherschutzes klare und verständliche Informationen über Entgelte für R-Tranksaktionen übermitteln. Die Vorschriften für R-Transaktionen berühren in keinem Fall die Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Darüber hinaus ist zu beachten, dass Lastschriften und Kartenzahlungen im Allgemeinen unterschiedliche Merkmale aufweisen, insbesondere hinsichtlich des größeren Potenzials für Zahlungsempfänger, durch einen bereits existierenden Vertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahler Anreize für die Nutzung einer Lastschrift durch die Zahler zu schaffen, während für Kartenzahlungen kein solcher vorheriger Vertrag existiert und die Zahlungstransaktion oft ein isolierter und unregelmäßiger Vorgang ist. Die Vorschriften über multilaterale Interbankenentgelte für Lastschriften berühren daher nicht die Prüfung der multilateralen Interbankenentgelte für Zahlungen mittels Zahlungskarte gemäß den Wettbewerbsvorschriften der Union. Zusätzliche optionale Dienstleistungen werden von dem Verbot gemäß dieser Verordnung nicht erfasst, wenn sie sich klar und eindeutig von den Kerndienstleistungen im Zusammenhang mit Lastschriften unterscheiden und es Zahlungsdienstleistern und Zahlungsdienstnutzern völlig freisteht, derartige Dienstleistungen anzubieten oder in Anspruch zu nehmen. Sie unterliegen allerdings den Wettbewerbsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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