Art. 17

REG_2012_267 · über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010

(1)Folgendes ist verboten: a) die Gewährung von Darlehen oder Krediten an in Absatz 2 genannte iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, b) der Erwerb oder die Ausweitung von Beteiligungen an in Absatz 2 genannten iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, c) die Gründung von Joint Ventures mit in Absatz 2 genannten iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.
(2)Das Verbot des Absatzes 1 gilt für iranische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die beteiligt sind a) an der Herstellung von in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I oder II aufgeführten Gütern oder Technologien, b) an der Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas, der Raffination von Brennstoffen oder der Verflüssigung von Erdgas, oder c) an der petrochemischen Industrie.
(3)Nur für die Zwecke des Absatzes 2 Buchstabe b und c gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) "Exploration von Erdöl und Erdgas" umfasst die Exploration, Prospektion und Bewirtschaftung von Erdöl- und Erdgasvorkommen sowie das Bereitstellen geologischer Dienstleistungen bezüglich solcher Vorkommen; b) "Förderung von Erdöl und Erdgas" umfasst Dienstleistungen des Erdgasferntransports zum Zwecke der Durchleitung oder Lieferung an unmittelbar miteinander verbundene Leitungsnetze; c) "Raffination" bezeichnet die Verarbeitung, Aufbereitung oder Vorbereitung für den abschließenden Verkauf von Brennstoffen an den Endverbraucher; d) "petrochemische Industrie" bezeichnet die Produktionsanlagen zur Herstellung von Erzeugnissen in Anhang V.
(4)Es ist verboten, eine Zusammenarbeit mit iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufzunehmen, die im Bereich des Erdgastransports im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b tätig sind.
(5)Für die Zwecke des Absatzes 4 bezeichnet der Ausdruck "Zusammenarbeit" a) die Teilung der Investitionskosten in einer integrierten oder gesteuerten Lieferkette für die Belieferung mit oder die Lieferung von Erdgas unmittelbar aus dem oder in das Hoheitsgebiet Irans und b) die unmittelbare Zusammenarbeit für die Zwecke der Tätigung von Investitionen in Erdgasverflüssigungsanlagen, die sich im Hoheitsgebiet Irans befinden oder direkt mit dem Hoheitsgebiet Irans verbunden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 17 REG_2012_267 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 17 REG_2012_267 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.