Art. 8

REG_2012_267 · über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010

(1)Es ist verboten, die in Anhang VI aufgeführte Schlüsselausrüstung oder -technologien unmittelbar oder mittelbar an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder zur Verwendung in Iran zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2)Anhang VI umfasst auch Schlüsselausrüstung und -technologien für die folgenden Schlüsselbranchen der Öl- und Gasindustrie in Iran: a) Exploration von Erdöl und Erdgas, b) Förderung von Erdöl und Erdgas, c) Raffination, d) Verflüssigung von Erdgas.
(3)In Anhang VI sind auch Schlüsselausrüstung und -technologien für die petrochemische Industrie in Iran aufgeführt.
(4)In Anhang VI werden keine Artikel aufgeführt, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste oder in Anhang I, II oder III aufgeführt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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