ErwGr. 6

REG_2012_267 · über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010

Die geänderten restriktiven Maßnahmen, die Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, sollten alle Güter und Technologien erfassen, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (4) festgelegt sind, mit Ausnahme bestimmter für öffentliche Kommunikationsdienste in Iran verwendeter Artikel der Kategorie 5 Teil 2. Die Verbote gemäß Artikel 2 der vorliegenden Verordnung finden keine Anwendung auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und den Export von neu in den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung aufgeführten Gütern und Technologie, für die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bereits eine Genehmigung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 gewährt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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